Buchstelle in Germering und der Region

Steuerberater für landwirtschaftliche Betriebe
Landwirtschaftliche Buchstelle in Germering

Steuerberatung für Landwirte

Für landwirtschaftliche Betriebe gelten in Steuerfragen nicht immer die gleichen Regelungen, wie in anderen Unternehmen. Deshalb empfiehlt es sich, einen Berater an seiner Seite zu haben, dessen Herz für die Landwirtschaft schlägt. Fragen, wie Pauschalieren vs. Optimieren oder zur steueroptimierten Gestaltung landwirtschaftlicher Nebenbereiche, bespreche ich gerne mit Ihnen und gemeinsam erarbeiten wir die für Sie passende Lösung!

Ich betreue

landwirtschaftliche Betriebe
forstwirtschaftliche Betriebe
Hofläden
angrenzende Bereiche, wie beispielsweise Ferienwohnungen

Ihr Ansprechpartner

Steuerberater Josef Kandler

"Die Landwirtschaft liegt mir persönlich am Herzen. Daher habe ich sie zu einem Schwerpunkt meiner steuerberatenden Tätigkeit gemacht."

Landwirtschaftliche Buchstelle
Fachberater für Unternehmensnachfolge und Testamentsvollstreckung (DStV e. V.)

  • 1997-2002 Studium Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Revision- und Treuhandwesen / Steuerlehre, Ludwig-Maximilians-Universität München
  • 2008 Bestellung zum Steuerberater
  • Angestellter Steuerberater bei der Berata Steuerberatungsgesellschaft mbH
  • 2019 Übernahme der Kanzlei Mair, selbstständiger Steuerberater

Sprachkenntnisse: Deutsch, Englisch, Spanisch

E-Mail schreiben an info@kandler-buchstelle.de

Digitale Angebote

Für landwirtschaftliche Betriebe kann in der Digitalisierung eine große Chance stecken. Doch zu Anfang kann eine solche Prozessumstellung wie ein großes Hindernis wirken. Gemeinsam erarbeiten wir eine Lösung, die zu Ihrem Betrieb passt, damit Sie in Zukunft von der Digitalisierung profitieren können.

Wie digitalisiere ich meinen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb?

Gerne komme ich zu Ihnen und schaue mir die Prozesse Ihres Rechnungswesens sowie die üblichen Betriebsabläufe an. Als Ergebnis erhalten Sie ein individuelles Konzept zu den Verbesserungspotentialen Ihres Betriebes, allen Möglichkeiten zur Digitalisierung und Automatisierung.

Arbeiten Sie mit uns an einem Tag in Ihrem Betrieb ein individuelles Effizienz-Konzept aus:

  • Analyse Ihres Rechnungswesens und Ihrer vorhandenen Prozesse in der Ablage, Archivierung und Verarbeitung Ihrer Dokumente, Rechnungen etc.
  • Bewertung von individuellen Verbesserungsmöglichkeiten – Lösungswege finden und Optimierungsmöglichkeiten bestimmen
  • Unterstützende Kontrolle Ihrer Prozessabläufe und kontinuierliche Optimierung
  • Persönliche Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Prozesse in Ihrem Betrieb

Ich betreue Sie gerne vor, während und nach der Modernisierung Ihres Rechnungswesens. Egal, ob Sie Ihr Rechnungswesen im Betrieb oder außerhalb realisieren wollen – meine Arbeitsprozesse passen sich Ihren Bedürfnissen an.

Ihre Vorteile

  • Zeit sparen und Kosten senken
  • Optimierung Ihrer internen Strukturen durch automatisierte Prozesse
  • Moderne Erfassung und einfache Archivierung Ihrer Dokumente
  • Zeitnahe Verarbeitung und betriebswirtschaftliche Auswertung möglich
  • Sie haben alle Belege immer im Haus und können jederzeit einfach darauf zugreifen
  • Signifikante Verbesserung Ihrer Arbeitsabläufe

Nachfolge in der Landwirtschaft

Das Thema Nachfolge spielt auch in der Landwirtschaft eine wichtige Rolle. Ein Leben lang haben Sie hart gearbeitet, um mit Ihrem Betrieb auch Zeiten immer schwieriger werdenden Wirtschaftslagen zu überdauern. Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie auf Ihre Rente schauen? Gibt es einen Nachfolger in Ihrer Familie, dem Sie Ihren Hof übergeben könnten? Und was muss beachtet werden, wenn bei einer Betriebsübergabe Entnahmen aus dem Betriebsvermögen gemacht werden?

Gerne bin ich in diesen Übergangszeiten als erfahrener Berater an Ihrer Seite!

Einführend können Sie sich hier schon einmal informieren

Sie wollen Ihr Unternehmen oder Ihr Privatvermögen für eine Nachfolge rechtzeitig vorbereiten oder suchen für den Fall der Fälle nach einer klaren Regelung, die wirtschaftlich und steuerlich günstig gestaltet sein soll? In diesem Portal geben wir Ihnen Antworten auf alle wichtigen Fragen zu den Themen “Erben und Schenken”.

FAQ – Erben und Schenken

Wer erbt ohne Testament?

Wenn keine letztwillige Verfügung aufgesetzt wurde oder das Testament ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 - 1934 BGB ein. Erben erster Ordnung sind immer die Abkömmlinge des Erblassers.

Wer erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind?

Bei der Erbfolge spielt der Grad der Blutsverwandtschaft eine entscheidende Rolle. Wenn keine Erben der ersten Ordnung in Frage kommen, geht das Erbe zunächst auf die zweite Ordnung (Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge) über. Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des oder der Verstorbenen und ihre "Abkömmlinge", gesetzliche Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Nach diesem Muster gibt es noch unendlich viele weitere Ordnungen. Erst dann, wenn überhaupt kein Verwandter ermittelt werden kann, wird der "Fiskus" - also der Staat - Erbe.

Fällt bei einer Immobilienschenkung Grunderwerbsteuer bzw. Einkommensteuer an?

In der Regel löst eine unentgeltliche Übertragung von Immobilien keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und auch keine Einkommensteuerbelastung aus. Bestimmte Sachverhaltskonstellationen können jedoch in Ausnahmen zu steuerbaren Vorgängen führen. Wir beraten Sie gerne bei Ihrem individuellen Vorhaben rund um Immobilienübertragungen.

Kann der Einheitswert bei der Bewertung von Immobilien angesetzt werden?

Nein, der Einheitswert bildet nicht den tatsächlichen Wert der Immobilie ab. Der Verkehrswert der Immobilie wird im Wege des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahren oder des Sachwertverfahren ermittelt.

Greift die Steuerbefreiung für Familienheime auch für besonders hochpreisige Immobilien?

Ja. Die Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 a) -c) ErbStG wird unabhängig vom Wert der Immobilie gewährt. So können z. B. auch Familienheime in einer Villengegend von der Begünstigung profitieren.

Muss man als Ehegatte / Lebenspartner als direkter Erbe eingesetzt sein, um die Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 b) ErbStG in Anspruch zu nehmen?

Nein. Bei der Zuwendung von Todes wegen reicht es aus, wenn dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner das Familienheim rechtlich als Vermächtnis zugewendet wird. Beispielsweise kann in solch einer Gestaltung das gemeinsame Kind als Alleinerbe eingesetzt werden und dem Ehe-/Lebenspartner wird die Wohnung als Vermächtnis zugedacht.

Erhalte ich als Erwerber auch eine Steuerbefreiung, wenn ich das erworbene Familienheim abreiße und durch einen Neubau ersetze?

Nein. Um den Steuervorteil zu sichern, muss der Erwerber unverzüglich in die Wohnung einziehen und diese als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzen. Es ist lediglich zulässig, an dem Gebäude Sanierungs- und Renovierungsarbeiten durchzuführen oder einzelne Veränderungen wie etwa einen Anbau, eine Aufstockung oder einen Dachgeschossausbau vorzunehmen.

Ist der Güterstand bei Zuwendungen unter Lebenden von Bedeutung?

Nein. Der Güterstand der Ehegatten oder Lebenspartner ist für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung. So gilt die Steuerbefreiung damit auch im Güterstand der Gütertrennung.

Gilt bei einer Schenkung des Familienheims eine Behaltensregelung?

Nein. Im Falle der Schenkung an den Ehegatten oder Lebenspartner nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 a) ErbStG greift keine Behaltensregelung. Allerdings darf kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegen. Beispielsweise darf das Eigentum am Familienheim nicht zunächst übertragen werden und später durch den schenkenden Ehegatten / Lebenspartner vom Beschenkten zurückgekauft werden.

Was muss ich beim Ausschlagen einer Erbschaft wissen?

Bevor man eine Erbschaft ausschlägt, sollte man sich genauestens über den Bestand des Nachlasses und die einzelnen Nachlassgegenstände informieren. Die nachträgliche Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung wegen eines Irrtums über den Wert einzelner Nachlassgegenstände ist grundsätzlich nicht möglich. Nur bei einer irrigen Vorstellung über den Bestand des Nachlasses kann die Ausschlagungserklärung angefochten werden.

Aktuelle Urteile

Sterbegeldversicherung: Auszahlung gehört zum Erbe

Viele Menschen wollen ihre Familie mit einer Sterbegeldversicherung vor hohen Kosten einer Trauerfeier schützen. Dabei ist zu beachten, dass dieses Geld mit zum Erbe zählt und zu einer Erhöhung des Nachlasses führt. Dafür seien aber die Beerdigungskosten nicht nur pauschal, sondern vollständig steuermindernd zu berücksichtigen.

(Urteil vom 10.07.2024, II R 31/21).

Keine Inanspruchnahme eines Erben für Kfz-Steuer bei ungeklärter Erbfolge

Das FG Münster hat entschieden, dass das Hauptzollamt potenzielle Erben für nach dem Tod der Erblasserin entstandene Kfz-Steuern nicht in Anspruch nehmen darf, wenn die Erbfolge noch nicht geklärt ist.
Das Hauptzollamt forderte die Enkelinnen der Erblasserin (Großmutter) auf, die bereits vor dem Tod der Großmutter festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer für Zeiträume nach deren Tod zu bezahlen. Die Erbfolge war allerdings noch nicht geklärt, weswegen Ansprüche an den Nachlasspfleger zu richten seien. Eine persönliche Inanspruchnahme potenzieller Erben scheide aus. Dass die Kfz-Steuer an die Haltereigenschaft anknüpfe und die Fahrzeuge weiterhin auf den Namen der Erblasserin angemeldet seien, spreche dafür, die Kfz-Steuer als Nachlassverbindlichkeit anzusehen. Da die Haltereigenschaft als solche nicht vererbt werden könne, müssten die Erben die Fahrzeuge zunächst ummelden. Dies sei aber, solange die Erbfolge nicht geklärt ist, nicht möglich. Für eine Abmeldung der Fahrzeuge müsse zunächst ermittelt werden, wer sich im Besitz der amtlichen Kennzeichen und Bescheinigungen befinde. Damit liege nicht nur eine bislang unentschiedene Rechtsfrage, sondern auch ein ungeklärter Sachverhalt vor, der im Hauptsachverfahren ermittelt werden müsse.

Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten an ein Bestattungsunter- nehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch den Nachlass der Erben erhöhen. Gleichzeitig sind jedoch die Bestattungskosten im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig und mindern die Erbschaftsteuer.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, um ihre Bestattungskosten zu decken. Nach ihrem Tod stellte das Bestattungsunternehmen eine Rechnung über 11.653,96 EUR, von der die Versicherung 6.864,82 EUR übernahm. Das Finanzamt berechnete die Erbschaftsteuer, indem es den Sachleistungsanspruch der Versicherung in Höhe von 6.864 EUR zum Nachlass hinzufügte und lediglich eine Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR ansetzte.

Entscheidung des BFH:

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Die vom Finanzgericht als Sachleistungsanspruch behandelten Zahlungen aus der Sterbegeldversicherung sind korrekt dem Nachlass zugeordnet worden. Jedoch sind die Bestattungskosten nicht nur mit der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG abzugsfähig, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Das Finanzgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, in welchem Umfang die Bestattungskosten insgesamt berücksichtigt werden können, weshalb das Verfahren zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückgegeben wurde.

Quelle: BFH

Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Enkelkind im Falle eines Erbverzichts des Elternteils gegenüber dem Erblasser nicht den höheren Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für „Kinder verstorbener Kinder“ (400.000 EUR) erhält, sondern nur den regulären Freibetrag für Enkelkinder in Höhe von 200.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

Hintergrund:

Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht steht Kindern eines Erblassers ein Freibetrag von 400.000 EUR zu, während Enkel nur einen Freibetrag von 200.000 EUR erhalten.

Wenn ein Kind auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, wird es gemäß § 2346 Abs. 1 BGB zivilrechtlich so behandelt, als sei es zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, was auch eine Vorversterbensfiktion beinhaltet.

Sachverhalt:

Im konkreten Fall hatte der Vater des Klägers 2013 gegenüber seinem Vater (dem Erblasser) auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Der Kläger, das Enkelkind des Erblassers, wurde nach dem Tod des Großvaters testamentarisch als Erbe eingesetzt und beantragte in seiner Erbschaftsteuererklärung, den höheren Freibetrag von 400.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, weil er sich aufgrund der zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion seines Vaters als „Kind eines verstorbenen Kindes“ ansah.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies diesen Antrag ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass dem Kläger lediglich der Freibetrag von 200.000 EUR gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG als Enkelkind des Erblassers zusteht. Der BFH erklärte, dass der zivilrechtliche Erbverzicht des Vaters nicht dazu führe, dass der Vater als „verstorben" im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne gilt.

Der Wortlaut der Norm (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) beziehe sich ausschließlich auf tatsächlich verstorbene Kinder und nicht auf solche, die aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als verstorben gelten.

Der BFH stellte außerdem fest, dass eine analoge Anwendung der Regelung für „verstorbene Kinder“ auf die Fiktion des Vorversterbens zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen könnte, bei der sowohl das Kind des Erblassers als auch das Enkelkind den höheren Freibetrag in Anspruch nehmen könnten. Dies würde die Staffelung der Freibeträge untergraben.

Ergebnis:

Der Kläger erhielt nur den Freibetrag für Enkelkinder von 200.000 EUR, nicht den höheren Freibetrag für „Kinder verstorbener Kinder“.

Kein Unternehmen ohne Unter­nehmer­testament

Das Unternehmertestament trifft Vorsorge für den Fall des vorzeitigen Versterbens des Unternehmers und kann so für einen Interessenausgleich innerhalb der Familie sorgen.

Sofern keinerlei Vorsorge für den Todesfall getroffen wird, tritt gem. § 1922 BGB die gesetzliche Erbfolge ein. Als Folge entsteht eine Erbengemeinschaft, welche im „worst case“ durch Unstimmigkeiten zur Zersplitterung und Liquidation des Unternehmens führen kann. Ohne weitere testamentarische Regelungen könnte jeder Miterbe gem. § 2042 BGB die Auseinandersetzung und damit die Veräußerung oder Versteigerung des Gesellschaftsvermögens verlangen.
Für jeden Unternehmer sollte es daher unerlässlich sein, sein Lebenswerk durch das frühzeitige Aufsetzen eines Testaments abzusichern. Auf diese Weise bleibt das Unternehmen handlungsfähig und die Solidarität gegenüber den Mitarbeitern kann aufrechterhalten werden. Eine Erbengemeinschaft sollte insbesondere wegen ihrer Labilität vermieden werden.

Wirksames Testament auf Intensivstation? Krankenhaus muss Behandlungsakte herausgeben

Im Urteilsfall hatte eine inzwischen verstorbene Frau A im Krankenhaus ihr altes Testament geändert. Ursprüngliche Alleinerbin war ihre Schwester B. Die neue Beurkundung fand auf der Intensivstation statt. Neben ihrer Nichte N benannte die kranke Frau noch deren zwei Kinder K1 und K2 als Erben. Damit war ihre Schwester B nicht einverstanden. B behauptete, die Erblasserin A sei zum Zeitpunkt der Beurkundung des neuen Testaments gar nicht testierfähig gewesen.

Zur Sachverhaltsermittlung wurde vom Gericht ein Gutachter bestellt. Die Klinikträgerin weigerte sich jedoch, die Unterlagen herauszugeben und berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Die Klinik fügte hinzu, dass eine am gleichen Tag ausgestellte postmortale Vollmacht zugunsten der Kinder bestehe und deshalb eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht möglich wäre.
Im Gerichtsverfahren stellte sich heraus, dass die Schweigepflicht als höchstpersönliches Recht nicht vererblich sei. Aus diesem Grund stehe den Kindern eine Berufung auf die Schweigepflicht nicht zu.

Optimieren Sie Ihre Steuerbelastung durch Steuerplanung

Auch wenn ein laienhaftes, privatschriftliches Testament schon zu besseren Ergebnissen als einer langwierigen Erbauseinandersetzung führen mag, empfiehlt es sich, bei einem Unternehmen die notarielle Form zu favorisieren.
Pläne für die Nachfolge auf eigene Faust und ohne sachverständige Beratung vorzunehmen, sind mit einem hohen Risiko behaftet. Zudem wird durch die notarielle Beurkundung ein schnelles und zuverlässiges Auffinden aufgrund der amtlichen Verwahrung sichergestellt. Die notarielle Beurkundung ersetzt in der Regel den kostenintensiven Erbschein.

Das Unternehmertestament ist stets mit den Gesellschaftsverträgen abzustimmen und umgekehrt. Die Hinzuziehung steuerlicher Beratung ist von eminenter Bedeutung, da insbesondere bei

  • Erbauseinandersetzung mit Abfindungszahlung
  • Teilungsanordnung mit Ausgleichszahlung oder
  • Personengesellschaft mit Sonderbetriebsvermögen

eine Gewinnrealisierung drohen kann.
Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne bei der steuerlichen Optimierung der Vertragsgestaltung.

Erbschaft – und Schenkungsteuer: Was wird besteuert?

Das Erbschaft– und Schenkungsteuerrecht greift in alle privaten und betrieblichen Vermögensbereiche unseres Lebens ein. Besteuert werden neben dem Erwerb von Todes wegen und den Schenkungen unter Lebenden auch die Zweckzuwendung und Vermögensanfälle von Familienstiftungen (§ 1 ErbStG).

Das Schenkungsteuerrecht umfasst jede freigebige Bereicherung, die jemand auf Kosten eines anderen erhält und nach dessen Willen auch erhalten soll.
Eine unbedachte Schenkung oder ein plötzlicher Erbfall können zu gravierenden Steuerfolgen führen. Deshalb ist die rechtzeitige Steuerberatung in solchen Fällen unabdingbar.

Ob und wie viel Steuer auf ein Erbe/eine Schenkung zu zahlen ist, hängt dabei nicht nur von der Höhe des erhaltenen Vermögens ab. Wichtig für die Berechnung der steuerlichen Belastung ist vor allem in welchem Verwandtschaftsgrad der Erwerber zu dem Erblasser/Schenker steht. In Abhängigkeit zum Verwandtschaftsverhältnis wird der Erwerber einer der drei folgenden Steuerklassen im Sinne des § 15 ErbStG zugeteilt:

  • Steuerklasse I ⇒ Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Voreltern
  • Steuerklasse II ⇒ Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedener Ehegatte
  • Steuerklasse III ⇒ alle übrigen (nicht verwandten) Personen

Die jeweilige Steuerklasse bestimmt die Höhe der Freibeträge nach § 16 ErbStG und den Steuersatz nach § 19 ErbStG.

Wie hoch sind die Freibeträge?

Liegt der erhaltene Vermögenswert unter dem festgelegten Freibetrag, muss keine Erbschaftsteuer gezahlt werden.

Die Freibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt:

Steuerklasse Verwandtschaftsgrad Freibetrag
I Ehepartner
Eingetragener Lebenspartner
500.000 €
I Kinder
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind
400.000 €
I Enkel 200.000 €
I Eltern
Großeltern
100.000 €
II Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern,
Schwiegerkinder und -eltern, geschiedener Ehegatte
20.000 €
III Alle übrigen (nicht verwandten) Personen 20.000 €

Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils

Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind – also dem Enkel des Erblassers – der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts (Urteil vom 31.07.2024 II R 12/22).

Beispiel:

  • Mutter M ist am 10.01.2025 verstorben. Sie hinterlässt als gesetzlichen Erbe ihren einzigen Sohn S. Sohn S hat selber eine erwachsene Tochter T.
  • Sohn S verzichtet zu Lebzeiten auf seinen Erbteil der verstorbenen Mutter M.
  • In der Erbfolge rutscht die Tochter T nach.
  • Für T gilt der übliche Freibetrag für Enkel von 200.000 €. Es darf insbesondere nicht der Freibetrag für Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, von 400.000 € gewährt werden.

Besonderer Versorgungsfreibetrag für Erben

Wir beraten Sie gerne zu folgenden Fragen:

  • Wer bekommt den Versorgungsfreibetrag im Todesfall?
  • Was ist der Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer?
  • Wer hat Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag?
  • Was fällt unter den Versorgungsfreibetrag?

Eine Übersicht

Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG wird – nur bei Erwerben von Todes wegen – zusätzlich neben dem Freibetrag nach § 16 ErbStG gewährt.

Verwandtschaftsgrad Freibetrag
Ehegatte
eingetragener Lebenspartner
256.000 €
Kinder
im Alter bis zu 5 Jahren
52.000 €
Kinder
im Alter von 6 – 10 Jahren
41.000 €
Kinder
im Alter von 11 – 15 Jahren
30.700 €
Kinder
im Alter von 16 – 20 Jahren
20.500 €
Kinder
im Alter von 21 – 27 Jahren
10.300 €

Erbschaftsteuer: Tabelle über die Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich EUR
Steuersatz in % in der Steuerklasse

Steuerklasse I
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel
Steuerklasse II
Geschwister, Neffen, Nichten
Steuerklasse III
Sonstige Verwandte/
Nichtverwandte

Freibeträge in EUR
500.000, 400.000, 200.000
Freibeträge in EUR
20.000
Freibeträge in EUR
20.000
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium

Steuerbefreiungen, Ausnahmen und Vergünstigungen

Unabhängig von den genannten persönlichen Freibeträgen bleiben bestimmte Vermögenswerte bzw. bestimmte Erwerbe bei Erbschaften und Schenkungen von der Steuer ganz oder teilweise verschont.

Zahlreiche Ausnahmen von der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind in § 13 ErbStG („Steuerbefreiungen“) geregelt. Demnach bleiben unter anderem ganz oder teilweise steuerfrei:

  • Hausrat
  • Grundbesitz
  • Kunstgegenstände
  • Unterhaltszahlungen
  • Gelegenheitsgeschenke

Regelungen zu Wohnimmobilien

Der Gesetzgeber sieht für die steuerfreie Übertragung des „Familienheims“ folgende Regelungen vor:

  • § 13 Absatz 1 Nummer 4 a) und b) ErbStG
    Das „Familienheim“ wird zu Lebzeiten / von Todes wegen auf den Ehegatten übertragen.
  • § 13 Absatz 1 Nummer 4 c) ErbStG
    Das „Familienheim“ wir durch Erwerb von Todes wegen auf Kinder oder Kinder verstorbener Kinder (Enkel) übertragen.

Was ist ein Familienheim?

Als Familienheim gilt ein im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR Staates belegenes bebautes Grundstück im Sinne des § 181 Absatz 1 Nummer 1 – 5 BewG, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, (§ 181 Absatz 1 Nummer 1 – 5 BewG). Entscheidend ist, dass sich in der Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, weswegen Wohnungen, die nur als Ferien- oder Wochenendwohnungen genutzt werden oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellen, nicht begünstigungsfähig sind. Die Befreiung ist auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt. Unschädlich ist eine Mitbenutzung der Wohnung durch Enkelkinder, Eltern oder Haushaltsgehilfen. Auch unschädlich bleibt die unentgeltliche gewerbliche oder freiberufliche Mitbenutzung, solange die Wohnnutzung überwiegt (z. B. bei einem Arbeitszimmer). Bei einer entgeltlichen gewerblichen oder freiberuflichen Mitbenutzung der Wohnung ist die Befreiung auf den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil der Wohnung begrenzt. Die Aufteilung des Wertes des Gebäudes erfolgt nach der Wohn-/Nutzfläche.

Als Familienheim kommen in Betracht:

  • Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser
  • Mietwohngrundstücke
  • Wohnungs- und Teileigentum
  • Geschäftsgrundstücke mit Wohnung
  • Gemischt genutzte Grundstücke

Wann genau ist ein Familienheim steuerfrei?

Obwohl die Regelungen zum Familienheim im Gesetz § 13 Absatz 1 Nummer 4a – c ErbStG alle auf das „Familienheim“ Bezug nehmen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung unterschiedlich.

Es ist zwischen den folgenden Tatbestandsmerkmalen zu differenzieren:

Wegfall der Steuerbefreiung für das Familienheim bei Erwerben von Todes wegen

Die Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 b) und c) ErbStG ist an eine Haltefrist von zehn Jahren gebunden.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Folglich ist der Verkauf oder die Vermietung des Familienheims oder ein längerer Leerstand für die Steuerbefreiung schädlich.

Das Eigentum am Familienheim muss währen eines Zeitraums von zehn Jahren beim Erwerber verbleiben. Im Falle einer Nachversteuerung wird der Steuerbescheid rückwirkend nach § 175 Absatz 1 Nummer 2 AO geändert.

Beispiel für den Verlust der Steuerbefreiung:

  • Person A erbt in 2023 als Alleinerbe nach dem Tod seines Vaters das Familienheim in Köln und zieht sofort ein.
  • In 2028 zieht A aufgrund eines Jobwechsels nach München. Der Wert des Familienheims beträgt zum Erbfall 500.000 €.
    • → Lösung: Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 100.000 €, welcher mit 11 % ErbSt zu belasten ist (11.000 € ErbSt fallen an).

Ausschluss der Steuerbefreiung für das Familienheim bei Erwerben von Todes wegen

Die Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 b) und c) ErbStG kommt von vornherein nicht zum Tragen, wenn das bebaute Grundstück aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder rechtsgeschäftlicher Verfügung auf einen Dritten übertragen werden muss (Auflagen, Vorausvermächtnis, Sachvermächtnis etc.).

Gestaltungsmöglichkeiten

Bei Schenkungen unter Lebenden ist es aufgrund der fehlenden Nachbehaltsfrist von zehn Jahren möglich, dass nacheinander mehrere Familienheime steuerfrei übertragen werden können. Diese Konstellation bietet sich vor allem für Familien an, deren Lebensmittelpunkt sich durch Umzug oder Neubau verlegt hat. Da es auf die tatsächliche Nutzung der jeweiligen Immobilie ankommt, sollten entsprechende Nachweise vorgehalten werden.

Regelungen zum Betriebsvermögen

  • ⇒ Die Regelverschonung sieht für nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigtes Vermögen einen 85 %-igen Verschonungsabschlag vor (§ 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG). Demnach unterliegen nur noch die verbleibenden 15 % der Besteuerung.
    Darüber hinaus kann für die verbleibenden 15 % der Abzugsbetrag im Sinne des § 13a Absatz 2 ErbStG von 150.000 € (oder weniger) in Anspruch genommen werden.
    Das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Absatz 1 ErbStG ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Absatz 6 ErbStG übersteigt.
  • Voraussetzung für die Regelverschonung ist,
    • → dass der Erwerb insgesamt 26 Mio. Euro nicht übersteigt,
    • → der Erwerber den Betrieb mindestens fünf Jahr fortführt (Behaltensfrist),
    • → die Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren 400 % der Ausgangslohnsumme nicht überschreitet (§ 13a Absatz 3 ErbStG), sofern der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat. Für Betriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten gelten niedrigere Mindestlohnsummen.
  • ⇒ Bei der Optionsverschonung wird das nach § 13b ErbStG begünstigte Vermögen in voller Höhe, d. h. zu 100 % steuerbefreit (§ 13a Absatz 8 ErbStG). Folglich wird ein 100 %-iger Verschonungsabschlag gewährt.
  • Voraussetzung für die Optionsverschonung ist,
    • → dass ein unwiderruflicher, schriftlicher Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungssteuer gestellt wird,
    • → dass der Anteil des übertragenen Verwaltungsvermögens 20 % des gesamten Wertes des Betriebes nicht übersteigt,
    • → dass sich die Behaltensfrist und Lohnsummenfrist von fünf Jahren auf sieben Jahre verlängert und
    • → die Mindestlohnsumme bei mehr als 15 Beschäftigten 700 % der Ausgangslohnsumme beträgt. Für Betriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten gelten niedrigere Mindestlohnsummen.

Die Frage, was genau begünstigtes Vermögen ist und was nicht, was „schädliches“ und was „unschädliches“ Verwaltungsvermögen ist, welche Schulden abgezogen werden können und welche nicht, welche Mindestlohnsumme gilt, zieht komplizierte Berechnungen in der Einzelfallprüfung nach sich.

Wir beraten Sie gerne!

Wann entfällt die Steuerbefreiung?

Damit das Betriebsvermögen von der Steuer befreit bleibt, sieht das Erbschaftsteuerrecht bei der Regelverschonung eine Behaltensfrist von fünf Jahren und bei der Optionsverschonung eine Behaltensfrist von sieben Jahren vor. Innerhalb dieses Zeitraums liegt eine schädliche Verwendung vor, wenn:

  • der Betrieb veräußert / aufgegeben wird oder wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden ohne dass eine entsprechende Reinvestition des Gewinns innerhalb von sechs Monaten erfolgt,
  • Überentnahmen oder übermäßige Ausschüttungen über 150.000 € getätigt werden,
  • bestimmte Umwandlungsfälle vorliegen, z. B. Veräußerung eines Anteils am Betriebsvermögen, das durch Einbringung in eine PersG erworben wurde (vgl. § 24 Absatz 1 UmwStG)

Hier finden Sie aktuelle Informationen für landwirtschaftliche Betriebe

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FAQ Forstwirtschaft

  1. Welche Regeln gelten im Wald und wer überwacht diese?
    In Deutschland gilt das Bundeswaldgesetz, welches den Rahmen für die Ländergesetze vorgibt. Für Nordrhein-Westfalen findet das Landesforstgesetz NRW Anwendung. Die Regionalforstämter sind als untere Forstbehörden zuständig für die Einhaltung der Gesetze in allen Waldeigentumsarten.
  2. Wann dürfen Bäume geerntet werden?
    Im Wald dürfen Bäume das ganze Jahr über gefällt werden. Das Landesforstgesetz NRW nennt diesbezüglich keine Einschränkungen.
  3. Ist es zulässig, eine Waldfläche kahl zu schlagen?
    Ja, nach § 10 Absatz 2 des Landesforstgesetzes NRW ist es zulässig, Waldflächen bis zu einer maximalen Größe von zwei Hektar kahl zu schlagen. Ausnahmen sind abschließend im Gesetz erläutert.
  4. Wann muss nach einem Kahlschlag wieder aufgeforstet werden?
    Innerhalb von zwei Jahren nach dem Kahlschlag sind die Forstflächen wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, sofern nicht die Änderung/Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt ist.
  5. Wo können Förderanträge nach der Extremwetterrichtlinie gestellt werden?
    Förderanträge nach der Extremwetterrichtlinie sind ab sofort über das Online-Programm-Wald zu stellen. Zur Registrierung / Antragstellung gelangen Sie über folgenden Link: https://www.wald.web.nrw.de/onlineantrag#login
  6. Wann muss ein Änderungsantrag gestellt werden?
    Wenn sich Änderungen bei der Durchführung ergeben, weil z. B. mehr Fläche bepflanzt wird, dann können Sie die Änderung, bevor Sie die hinzukommende Fläche bepflanzen, in einem Änderungsantrag mitteilen und die Erhöhung der Förderung beantragen.
  7. Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?
    In der Regel erfolgt eine Auszahlung nach Umsetzung der Maßnahme und Vorlage eines Verwendungsnachweises.
  8. Wie und wann wird die Fördermaßnahme kontrolliert?
    Jede Fördermaßnahme wird durch die Leitung des Forstbetriebsbezirkes einmal in Augenschein genommen. Dies kann bei Antragstellung, während der Durchführung oder nach Abschluss der Maßnahme geschehen. Den Zeitpunkt legt die Leitung des Forstbetriebsbezirkes nach eigenem Ermessen fest und dokumentiert dann den Zustand zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme.

    Wiederbewaldungsmaßnahmen werden nach Abschluss immer durch die Leitung des Forstbetriebsbezirkes abgenommen. Maßnahmen mit einem Zuwendungsbetrag über 10.000 EUR je Fläche (eigene Anlage zur Beschreibung der Maßnahme) werden nach Abschluss immer durch eine andere Person als die Leitung des Forstbetriebsbezirkes in Augenschein genommen (Vier-Augen-Prinzip).

FAQ Ökolandbau & Ökotierhaltung

  1. Was ist Ziel der Bio-Strategie 2030?
    Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, dass bis 2030 30 % der landwirtschaftlichen Fläche ökologisch bewirtschaftet werden sollen. Angestrebt wird eine ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft, die mit ihrer Innovationskraft substanziell zur nachhaltigen Entwicklung der gesamten Ernährungs- und Landwirtschaft beiträgt.
  2. Was sind die wichtigsten Inhalte der Bio-Strategie 2030?
    Die zentralen Maßnahmenbereiche sind:
    • Die Erzeugung stärken durch eine starke ökologische Züchtung, eine auf ökologische Wirtschaftsweise ausgerichtete Forschung, Beratung und Betriebsmittelbereitstellung;
    • Ausbau der Bio-Außer-Haus-Verpflegung vor allem in der Gemeinschaftsverpflegung;
    • Stärkung von Bio-Wertschöpfungsketten in ländlichen Regionen;
  3. Wie lauten die Regeln des Öko-Pflanzenbaus?
    Die Öko-Verordnung schreibt vor, dass die Bio-Pflanzen im echten Boden gedeihen müssen. Systeme in Gewächshäusern, bei denen Pflanzen beispielweise in Mineralwolle oder Nährlösungen gezogen werden, sind verboten. Nur wenige Ausnahmen wie z. B. die Anzucht von Jungpflanzen oder Topfpflanzen, die mit dem Topf an die Kundinnen und Kunden verkauft werden sollen, sind erlaubt. Das Gesetz bestimmt auch, dass Bio-Bauern weder Gentechnik noch chemisch-synthetische Pestizide oder Kunstdünger einsetzen.
  4. Wie müssen Tiere im Bio-Betrieb gehalten werden?
    Die EU-Öko-Verordnung gewährleistet, dass die Tiere im Bio-Betrieb artgerecht gehalten werden. Es dürfen nur so viele Tiere auf die Landwirtschaftsfläche gelangen, wie Boden und Grundwasser es vertragen. Die Tiere erhalten Bio-Futter, welches gentechnikfrei ist und ohne chemisch-synthetische Pestizide oder Kunstdünger angebaut wurde. Ein Teil des Futters muss der Bauer laut Öko-Regeln auf dem eigenen Hof selbst produzieren.
  5. Was soll mit dem am 14. März 2024 gestartetem „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ erreicht werden?
    Mit dem „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ will das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Landwirtinnen und Landwirte mit einem kooperativen Ansatz unterstützen, mit deutlich reduziertem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln weiterhin stabile Erträge und gute Qualitäten zu erzeugen. Die Grundlage der Landwirtschaft (Artenvielfalt, gesunde Böden, saubere Luft und unbelastetes Wasser) soll für zukünftige Generationen erhalten und geschützt werden.

FAQ Sonstige

  1. Was bedeutet GQS NRW?
    GQS NRW steht für Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche Betriebe in Nordrhein-Westfalen. GQS NRW ist ein freiwilliges Eigenkontroll- und Dokumentationssystem.
  2. Muss jeder Betrieb den GQS Hof-Check machen?
    GQS NRW ist ein System zur freiwilligen Eigenkontrolle. Insofern ist die Nutzung nicht verpflichtend. Der Hof-Check ist eine effektive Arbeitshilfe, die Sicherheit schafft.

Was ist neu?

Wegfall der Wirtschaftswertgrenze für die Buchführungspflicht (§ 141 AO)

Ab dem 01. Januar 2025 wird für land- und forstwirtschaftliche Betriebe das Kriterium der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € aufgehoben. Somit entfällt der Wirtschaftswert für die Bestimmung der Buchführungsgrenzen ganz. Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO entfällt somit. Abzustellen ist für die Bestimmung der Buchführungspflicht bei Land- und Forstwirten nur noch auf den Gesamtumsatz bzw. dem steuerlichen Gewinn im Wirtschaftsjahr. Wie auch bei den Gewerbebetrieben steigt die Gewinngrenze ab 2025 von 60.000 € auf 80.000 € und die Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 €. Bei Land- und Forstwirten läuft das Wirtschaftsjahr grundsätzlich vom 01. Juli bis zum 30. Juni. Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Buchführung nach den neuen Regelungen erstmals zum 01. Juli 2025 begründet werden kann.

Ausnahmen von der Kfz-Steuerbefreiung

Mit Urteil vom 07.08.2024 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kfz-Steuerbefreiung nicht greift, wenn die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur eine untergeordnete Tätigkeit im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit hat.

Steuerbefreit ist das Halten der nachfolgend aufgeführten Fahrzeugarten, sofern diese ausschließlich zu begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden:

  • Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen)
  • kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannte Sonderfahrzeuge
  • Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger)

Grundsätzlich sind nur solche Anhänger begünstigt, die hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen mitgeführt werden. Werden Anhänger, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, hinter anderen Fahrzeugen als Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge (also z.B. Pkw oder Lkw) mitgeführt, so kann für diese keine Steuerbefreiung gewährt werden. Eine Ausnahme gilt dabei für einachsige Anhänger. Diese können hinter Fahrzeugen jeder Art mitgeführt werden.

Erforderlich ist die tatsächliche und ausschließliche Verwendung der oben genannten Fahrzeuge

  • in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
  • zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
  • zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
  • zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
  • von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.

Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Beispiele für nicht steuerbegünstigte Zwecke sind:

  • Vorführung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Landmaschinenvertriebe (Gewerbebetrieb)
  • Transport von Sand, Schotter, Erdaushub oder Bauschutt für gewerbliche Auftraggeber, z.B. Bauunternehmen
  • Durchführung von Rodungs-, Mäh- und Mulcharbeiten für gewerbliche oder private Auftraggeber (gewerbliche Garten-/Landschaftspflege)
  • Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Durchführung von privaten Einkäufen oder für private Gefälligkeitstransporte, z.B. Beförderung von Baumaterial für Nichtlandwirte.

Josef Kandler
Steuerberater
Landwirtschaftliche Buchstelle

Bahnhofplatz 4
82110 Germering

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